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Gemeinde Vierkirchen

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Ein herzliches „Grüß Gott“ auf der Internetseite der Gemeinde Vierkirchen!

Im Landkreis Dachau gelegen, 14 Kilometer nördlich der Großen Kreisstadt Dachau, wurde Vierkirchen im Jahre 779 gegründet. In den knapp 1250 Jahren, auf die wir mit Stolz zurückblicken, haben wir viel getan und viel erreicht, um heute eine blühende Gemeinde im sogenannten Speckgürtel Münchens zu sein.

Modern – offen – tolerant – bunt – lebendig; diese Schlagwörter prägen Vierkirchen.

Die vielfältigen kulturellen, sportlichen, sozialen und gesellschaftlichen Angebote beweisen dies eindrucksvoll. Ein reges Vereinsleben mit über 40 Vereinen zeugen von einem großen Zusammengehörigkeitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger.

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Informationen aus dem Rathaus

Veröffentlicht am: 16. Dez 2024

Ab 01.01.2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft, die für alle Eigentümer eine Anpassung der Steuerlast mit sich bringen wird.


Alle Grundsteuerbescheide nach alter Rechtsgrundlage enden Kraft Gesetz zum 31.12.2024. Es gelten ab 2025 nur die neu erlassenen Bescheide mit angepasstem Hebesatz. Beachten Sie daher, dass Sie ggf. keine Änderungsmitteilung bei einem Eigentümerwechsel zum 01.01.2025 erhalten.

Die Gemeinde Vierkirchen hat Ihre neuen Grundsteuerbescheide Mitte Dezember 2024 verschickt. Diese basieren auf den Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes, die Sie ggf. bereits erhalten haben. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre bestehenden Daueraufträge zur Grundsteuer bei Ihrer Bank zu überprüfen und anzupassen. Alternativ können Sie über unsere Homepage ein SEPA-Lastschriftmandat unter Angabe der vierstelligen Finanzadresse und zugehörigen Objektnummer ausfüllen. Bitte beenden Sie in diesem Fall Ihren Dauerauftrag.

Sollten Sie Fragen zum Grundsteuermessbescheid haben oder Fehler feststellen, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt. Die Gemeinde Vierkirchen kann bei Fragen zum Grundsteuermessbescheid leider nicht weiterhelfen. 

Die Grundsteuerzahlungen zu den angegebenen Fälligkeiten sind unbeachtlich eines Einspruchs gegen den Steuermessbescheid des Finanzamtes oder Widerspruchs gegen den gemeindlichen Grundsteuerbescheid zu leisten. Die aufschiebende Wirkung entfällt hierbei (§ 361 Abs. 1 AO, bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).


Ihr Steueramt der Gemeinde Vierkirchen
 

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